Auch Urkunden wie Staats- und Vasallenverträge liegen oft nicht im Original vor, sondern in späteren Abschriften, die den politischen Erfordernissen ihrer jeweiligen Entstehungszeit angepasst wurden.
Ist durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten, so ist eine amtliche Beglaubigung ausgeschlossen.
Die Entwicklungsgeschichte der Keilschrift ließ sich über Tontafeln nachvollziehen – mit Abschriften, die Tempelschüler bei ihren Lehrmeistern machten.
Da das Werk aufgrund des Inhalts wiederholt gerichtlich verboten worden war, wies der die Bibliothek beaufsichtigende Protoscholar an, diese Abschrift zu vernichten.