Hierbei wird unterschieden zwischen Ausfuhrsubventionen für Grundstoffe, d. h. Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft sowie der Fischerei, einerseits und Ausfuhrsubventionen für verarbeitete und mineralische Erzeugnisse andererseits.
1 des Subventionskodex' die Unterzeichnerstaaten, Ausfuhrsubventionen für Grundstoffe nicht in einer Weise zu gewähren, dass der subventionierende Staat hinsichtlich der betreffenden Produkte mehr als einen angemessenen Anteil am Welthandel erhält.
Wenn ein Signatarstaat der Auffassung ist, dass ein anderer Signatarstaat kodexwidrige Ausfuhrsubventionen gewährt, soll er diesen Staat zunächst unmittelbar konsultieren.