Für Sachverhalte in nichtöffentlichen Sitzungen besteht Verschwiegenheitspflicht, bis der Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister diese aufhebt.
War die Auflösung eines Arbeitsrechtsverhältnisses notwendig, sollte die im gegenseitigen Einvernehmen durch Aufhebungs- oder Überleitungsvertrag erfolgen.
Denkmalrechtliche Genehmigungen darf die untere Denkmalschutzbehörde nur – je nach Bundesland unterschiedlich – im Einvernehmen oder im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde oder nach Anhörung derselben aussprechen.
Über die Abgrenzung der für die landwirtschaftliche Nutzung geeigneten Flächen und für die forstwirtschaftlichen Flächen bestand Einvernehmen zwischen Siedlungsverband, Landeskultur-Verwaltung und Forstverwaltung.