Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, weist die Behörde den Antrag durch Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts zurück, der als wiederholende Verfügung bezeichnet wird.
Sie richten sich auf die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder auf eine andere Leistung.
Das Inkrafttreten von Grenzwerten im Rahmen dieser Höchstwerte erfordert den Erlass von Durchführungsverordnungen, die auf einen konkreten Notfall bezogen sind.
Vom Papst erging der Erlass an Fürsten, Andersgläubige einzukerkern, und ihr Eigentum zu konfiszieren, der für die Inquisition verheerende Folgen haben sollte.