Erschwerend kam damals der Umstand hinzu, dass mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sein musste, damit die Versammlungen überhaupt beschlussfähig waren.
Die Versammlung ist mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden abstimmenden Mitgliedsdienste und der von ihnen vertretenen Länder beschlussfähig.
Entsprechend schwer war es, beschlussfähige Sitzungen einzuberufen, vor allem, wenn die Grundordnung mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder beschlossen werden sollte.
Gleichzeitig nahmen die Ersatzdelegierten der abgesetzten Abgeordneten ihre Berufung nicht an, so dass der Kongress mit weniger als 51 Abgeordneten nicht beschlussfähig war.
Die Hauptversammlung ist deshalb stets beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Grundkapitals oder die Anzahl der anwesenden Aktionäre.