Handelt es sich um eine Kanzlei mit gleichberechtigtem Zusammenschluss mehrerer Partner, so werden diese häufig in der ursprünglichen Vollmacht gleichberechtigt bevollmächtigt.
Sie verfügt allerdings über vergleichbare Gestaltungsmacht, da diverse Bundesgesetze sie für ihre Aufgaben bevollmächtigen und alle Bundesstaaten als Mitglieder der Organisation die Beschlüsse befolgen.
Die Gruppe wird im Regelfall nicht bevollmächtigt, sondern legt der übergeordneten Ebene nach einiger Zeit ihre Ergebnisse zur Berücksichtigung oder allfälligen Entscheidung vor.