Kurzwaffen: Jägern wird der Besitz zweier Kurzwaffen als Fangschusswaffe zum Erlösen verletzter Wildtiere oder auch für die Bau- und Fallenjagd ohne Bedürfnisprüfung genehmigt.
Die Staatseinnahmen bestanden aus den Erlösen der königlichen Lagerhäuser, den Erträgen der Krongüter, den Zöllen und den von Steuerpächtern eingetriebenen Steuern.