Jedoch wurden die topographischen Sachverhalte nach dem „Augenschein“ (einerseits die Besichtigung des Geländes, andererseits das Abmalen nach Augenmaß) abgebildet.
Im übertragenen Sinne wird bei Ermessensentscheidungen von Augenmaß gesprochen, wenn es um die Beachtung der Verhältnismäßigkeit geht („Augenmaß beweisen“).
Es gab keine Messgeräte oder Anzeigen in der Anlage, Die Bediener regelten die Anlage nach Augenmaß, indem sie die Helligkeit der Glühlampen beobachteten.