Die besondere Eignung für das selbst gewählte Studium war nicht unbedingt deckungsgleich mit der vielfach diskutierten Studierfähigkeit von Seiten der Hochschulen (Rektorenkonferenz).
Die Lehrerinnen mussten zwei Kriterien erfüllen, sie mussten über eine staatlich anerkannte Lehrbefähigung verfügen und eine besondere Eignung für den Internatsdienst mitbringen.
Subjektive Voraussetzungen sind das Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie die charakterliche, geistige und körperliche Eignung.