Ein Verkauf unterhalb des Selbstkosten- oder Einstandspreises war nach der Rechtsprechung bereits seit 1979 dann als unlauter zu qualifizieren, wenn er eine allgemeine Marktbehinderung darstellte.
Änderungen des Einstandspreises wiederum wirken sich – bei konstant bleibender Handelsspanne – in der Preiskalkulation auf den Verkaufspreis aus, es kommt zu Überwälzungseffekten.
Seit einigen Jahren ist die Verbreitung von Erdgasbussen wieder rückläufig, was am höheren Einstandspreis sowie an veränderten Treibstoffkosten und Steuern liegt.
Jedoch ist zu beachten, dass sich durch die verhältnismäßig kleinen Beschaffungsmengen ein höherer Einstandspreis ergibt und dadurch einen Teil der Einsparungen wieder egalisiert.
Ausgehend vom Marktpreis ergibt die Rückrechnung letztlich denjenigen Einstandspreis, zu dem sich die Produktion/Weiterverarbeitung und der anschließende Vertrieb noch lohnt.
Diesem Urteil zufolge ist ein zeitlich begrenztes Angebot einzelner Schallplatten unter Einstandspreis ohne Vorliegen besonderer Umstände nicht ohne weiteres wettbewerbswidrig.