Andererseits wurde es infolge verschiedener Justizreformen möglich, geringe Gefängnisstrafen in Geldstrafen umzuwandeln oder zur Bewährung auszusetzen, wovon viele Gerichte bei Verurteilungen nach § 175 Gebrauch machten.
Leistet ein Verurteilter Teilzahlungen, kann er bestimmen, ob diese zuerst auf die Geldstrafe, auf Nebenfolgen oder die Verfahrenskosten angerechnet wird.