In § 10 erneuerte er die Bestimmungen der Hausgesetze über die Großjährigkeit des Thronfolgers, dann über die Einsetzung einer Vormundschaft oder Regentschaft.
Die Volljährigkeit, selten auch als Großjährigkeit oder Majorennität bezeichnet, ist das Lebensalter, ab dem eine natürliche Person von Rechts wegen als erwachsen gilt.
Dem Advokaten, der damals bereits wieder in öffentlichen Ämtern tätig war, fiel damit die Aufgabe zu, den Brauereibetrieb bis zur Großjährigkeit des Erben, 1870, zu leiten.
Schon früh beschloss sie, die meinte, dass ihr jegliche körperliche Schönheit abging, ab der Großjährigkeit (damals 25 Jahre) in die Überseemission zu gehen.