Zur Sicherung des öffentlichen Lebens kann sie auf andere Staaten oder supranationale Organisationen übertragen werden, sofern der betreffende Staat oder eine staatliche Körperschaft dieses Hoheitsrecht nicht ausführen kann.
In diesem Hoheitsrecht wurde den Grundherren das alleinige Recht zum Bau und Betreiben einer Mühle zugesichert und zwang die Bauern der angrenzenden Gebiete, nur hier ihr Korn mahlen zu lassen.
Das war ursprünglich insbesondere ein Stück Land (mit Gebäuden), später auch ein politisches Amt oder ein vermögenswertes Hoheitsrecht (zu fischen, zu jagen, Steuern einzutreiben).
Die Wehrhoheit eines Staates ist auch dann gegeben, wenn das betreffende Staatswesen von diesem Hoheitsrecht keinen Gebrauch macht, so dass die Ausübung der Wehrhoheit rein theoretisch ist.
Im schweizerischen Staats- und Verwaltungsrecht versteht man unter Regalrechten noch heute das ausschließliche Nutzungsrecht durch den Staat, somit ein wirtschaftliches Hoheitsrecht oder Monopol des Staates.