Zahlreiche Imbissstände bieten Bauernbrot, Entenbratwurst, Pfefferkuchen, Pferdewurst, Softeis, Gänsekeulen und Flammkuchen sowie Getränke aller Art an.
An einem Imbissstand erworbenes und mitgenommenes Essen gilt aber steuerrechtlich als Grundnahrungsmittel, weshalb der reduzierte Satz von 2,5 % für Lebensmittel zur Anwendung kommt.
Die Palette reicht von Feldwegen und gepflasterten Wegen über kleine und große Zäune bis hin zu verschiedenen Imbissständen, Toilettenhäuschen und Blumenkübeln.