Auch gegen Lohnausfall sind die meisten Angestellten versichert, Ausnahme sind Nichtberufsunfälle für geringfügig Angestellte, mit einem Arbeitspensum von unter 8 Stunden bei einem Arbeitnehmer.
Vorbildlich waren seit 1856 auch die Pensionskasse des Betriebs und die Betriebskrankenkasse, die für eine gewisse Zeit den Lohnausfall sowie Arzt- und Arzneikosten erstattete.
Die obligatorische Unfallversicherung trägt die Hauptlast der Konsequenzen bei Unfall (Lohnausfall kurz- und langfristig, Heilungskosten, Hinterlassenenleistungen).
In diesem Falle ist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zum Ersatz des durch die fristlose Kündigung bedingten Lohnausfalls (bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist) verpflichtet.