Der Versicherungsschutz eines Neugeborenen darf im Rahmen dieses gesetzlichen Kontrahierungszwangs nicht höher oder umfassender sein als der des bei der Gesellschaft versicherten Elternteils.
Das Neugeborene gilt dabei als Hoffnungsträger und Chance, das vergangene Fehlen und Verfehlen nicht fortzuführen oder zu wiederholen: ein „verzweifelt utopische[s] Ende“.