Eine grenzüberschreitende Organschaft ist auf Grund der verpflichtenden unbeschränkten Steuerpflicht des Organträger und der Organgesellschaft nicht möglich.
2 Satz 2 GewStG, so genannte Betriebsstättenfiktion) bewirkt grundsätzlich eine Zurechnung aller Gewinne und Verluste der Organgesellschaft (Tochtergesellschaft) zu denen des Organträgers (Muttergesellschaft).
Da die verschiedenen Organgesellschaften wie Betriebsstätten behandelt werden, wird der gesamte Gewerbeertrag des Organkreises im Wesentlichen nach Lohnsumme auf die einzelnen Gemeinden verteilt.
Mittelbare Beteiligungen können mit anderen mittelbaren und unmittelbaren Beteiligungen zusammengefasst werden; sichergestellt werden muss nur, dass der Organträger die Organgesellschaft mit Blick auf die Stimmrechte tatsächlich lenken kann.
Er ist ein rein steuerrechtlicher Vertrag und regelt die steuerliche Zurechnung des Einkommens der abhängigen Gesellschaft (der so genannten Organgesellschaft) als Einkommen des herrschenden Unternehmens (dem so genannten Organträger).
Alle Gewinne/Verluste oder Umsätze der Organgesellschaft werden als Folge dieser Betrachtung dem Organträger zugerechnet und nur dort der Besteuerung unterworfen.
1974 wurde die Tiroler Frischgetränke-Gesellschaft Achammer & Co, Innsbruck, mit der Organgesellschaft Tiroler Frischgetränke Gesellschaft mbH, Innsbruck, durch Aufnahme verschmolzen.