Der Gesetzgeber muss sie entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen, er hat jedoch grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraum bei der Wahrnehmung seiner Schutz- und Förderpflichten.
Mit dieser Verordnung wurden die bergbehördliche Aufsicht, der Bergwerksbetrieb, der Schutz der Erdoberfläche, die Verfahrensweise bei Gefahren und Zuwiderhandlungen sowie die Schadensersatzpflicht des Bergwerksbesitzers geregelt.