Zu Beginn des Jahres gutgebrachte Zinsen auf Spareinlagen rechnen wirtschaftlich zum Vorjahr, auch wenn sie erst später im Sparbuch eingetragen werden.
Die Einhaltung gesetzlicher Kündigungsfristen gehört mithin zur „versprochenen Leistung“, so dass vorzeitige Auszahlungen von der Legitimationswirkung des Sparbuchs nicht erfasst werden.
Somit kann die Finanzbehörde kraft gesetzlicher Ermächtigung (§ 97 AO) die Vorlage von Urkunden, insbesondere Geschäftsbücher, privatrechtliche Verträge aber auch Sparbücher, Kontoauszüge und Belege verlangen.
Das Sparbuch enthält den Namen des Gläubigers, das schuldende Kreditinstitut darf jedoch im Rahmen der versprochenen Leistung an jeden Inhaber mit schuldbefreiender Wirkung auszahlen.
Verantwortlich für den Rückgang sind vor allem höher verzinste Tagesgeldangebote von Direktbanken, allerdings bieten mittlerweile auch erste Geldinstitute höher verzinste Online-Sparbücher an.