3) Ganz allgemein ist die Behebbarkeit des Nichtigkeitsgrundes, der seinerzeit die Ungültigkeit des Eheabschlusses verursacht hat, Voraussetzung für die Konvalidation.
Mit Gültigkeit bezeichnet man die Richtigkeit oder Existenz innerhalb eines notwendigen Gültigkeitsbereiches bei gleichzeitiger Ungültigkeit außerhalb desselben.