Hat der Urheber oder ein Lizenznehmer das Verlagsrecht durch Verlagsvertrag vergeben, ist der Inhalt des Vertrags maßgebend; ergänzend sind gesetzliche Vorschriften heranzuziehen.
Das Verlagsrecht hatte sie bei einer Referendarstation in einer Anwaltskanzlei kennengelernt, die sich auf Gutachten für die großen deutschen Verlage spezialisiert hatte.