Die Kreditinstitute verfolgen hiermit das rechtlich anerkannte Ziel, Zinsänderungen auf den Kapital- und Geldmärkten an ihre Kunden weiterzugeben, ohne dass es einer Vertragsänderung bedarf.
Vereinbaren die Parteien etwa eine „Vertragsergänzung“ oder einen „Nachtrag“, so ist regelmäßig von einer Vertragsänderung auszugehen, so dass der bisherige Vertrag fortgesetzt wird.
Umbuchung ist im Rechnungswesen die Änderung einer zuvor erfolgten Buchung, während sie umgangssprachlich im Dienstleistungssektor eine Vertragsänderung bedeutet.
Daraus folgt, dass es normalerweise bei den vertraglichen Vereinbarungen verbleibt und ein Vertragspartner nicht vom anderen Vertragspartner eine Vertragsänderung verlangen kann.
Im Arbeitsrecht stimmen Arbeitnehmer einer Vertragsänderung nicht bereits dadurch zu, dass sie zunächst widerspruchslos zu geänderten Bedingungen weiterarbeiten.