Weil der Vertrag nur zwischen den Vertragsparteien besteht, gibt es für die Rechtsordnung keinen Grund, sich über den übereinstimmenden Willen der Parteien hinwegzusetzen.
Er gilt formal zwar nur für die Mitglieder der Vertragsparteien, wird aber zumeist auch auf die Nichtmitglieder (der Gewerkschaften/Arbeitgeberverbände) angewendet.