Nach dem Zollverfahren des Veredelungsverkehrs müssen Produkte, die nach einer Veredelung im Ausland reimportiert werden, nicht mehr voll verzollt werden.
Im österreichischen Zollverfahren können Waren eines Verletzers nur dann angehalten werden, wenn ein Patent erteilt ist, nicht jedoch, wenn ein Gebrauchsmuster registriert ist.
Die Wahl des richtigen Zollverfahrens durch den Beteiligten ist entscheidend für die weitere Behandlung und den rechtlichen Status der eingeführten Waren.
Die meisten Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung sind gleichzeitig Nichterhebungsverfahren, d. h. es werden keine Abgaben bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens erhoben.