Von einer Festnahme haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aber abzusehen, wenn dies durch ein gelinderes Mittel verhindert werden kann.
Darin finden sich Bestimmungen über die Ausweisung, das Aufenthaltsverbot, die Ausreiseverpflichtung, den Durchsetzungsaufschub sowie über die Voraussetzungen und Durchführung der Schubhaft und des gelinderen Mittels (§§ 76 bis 81).
Diese Hilfsmittel spielen eine Rolle bei der Abwägung, ob auf die Bewegungseinschränkung durch Gitter oder Absperrungen durch den Einsatz gelinderer Mittel verzichtet werden kann.