Bis auf die Nationalgarde gehören Angehörige der organisierten und nichtorganisierten Miliz nicht zu den Bundesstreitkräften und sind somit keine Reservisten nach der Militärgesetzgebung.
Rechtlich handelt es sich deshalb um private Vereinigungen, auch wenn diese Milizen oft anderes Behaupten und sich dabei auf die Militärgesetzgebung mit den Abschnitt über nichtorganisierte Milizen beziehen.
Diese ist dann für alle Gewerkschaften, auch für die an dieser Einigung nicht interessierten, sowie für die nichtorganisierten Arbeitnehmer verbindlich.
Die nichtorganisierten Milizen sind damit weniger eine Organisation, sondern stellen eine lokale Wehrpflicht im Kriegsfall, in extremen Notfällen und während Katastrophen dar.