1838 und 1839 vertrat er vor den württembergischen Landständen die Fassung des Strafgesetzbuches und das Gesetz über die privatrechtlichen Folgen der Verbrechen und Strafen.
Das Direktionsrecht des § 106 GewO berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Erteilung von Weisungen, die zwingenden straf- und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zuwiderlaufen.
Diese und noch viele andere vergleichbare Details versprühten einen eigenartigen Charme, den die Kunden trotz des günstigen Preises mit Nichtachtung straften.