Dazu hatte er im vorliegenden Fall jenes Vorbringen anzuführen, das er erstattet hätte, wenn er über die Rechtsansicht des Berufungsgerichts informiert worden wäre.
Als weitere Kritik wird das Problem des fair labelling vorgebracht: Die unterschiedliche Bezeichnung bringe zugleich auch das unterschiedliche Gewicht der rechtsfeindlichen Gesinnung zum Ausdruck.
Zudem müssen die Verfahrensbeteiligten durch gerichtliche Information in die Lage versetzt werden, ihr Vorbringen auch auf die aktuelle Faktenlage ausrichten zu können.