In der nichtproportionalen Rückversicherung werden keine anteiligen Risiken von versicherungstechnischen Einheiten zediert, sondern Schadenleistungen des Erstversicherers geteilt: Der Erstversicherer trägt in einem Schadensfall maximal eine bestimmte Höhe (sog.
Nach der Fertigstellung des Filmwerks wird dieses, sowie die daran bestehenden Rechte (§§ 89, 94 UrhG) ebenfalls an die Finanziers sicherungsübereignet, bzw. -zediert.