Die Folge dieser Insolvenzanfechtung ist, dass der Darlehensgeber das zurückgewährte Geld an die Gesellschaft zurückzahlen muss bzw. die Sicherheit nicht geltend machen darf.
Bei Erfüllung der Bedingungen werden diese Sonderposten erfolgswirksam aufgelöst und somit Eigenkapital; bei Nichterfüllung ist die Rücklage aufzulösen, die erhaltenen Zuschüsse sind zurückzuzahlen.
Der Fonds stellt dem Kraftwerksbetreiber bei Bedarf Geld für die Finanzierung von Entschädigungszahlungen zur Verfügung, das in Raten wieder zurückgezahlt werden muss.
Nach erfolgter Ausreise waren viele Betroffene so in der Pflicht zum Teil erhebliche Beträge an Verwandte, welche die Schmiergelder vorgestreckt hatten, zurückzahlen.
Diese Darlehen werden im Fall der Nichtfündigkeit haftungsfrei gestellt, d. h. sie müssen vom Kreditnehmer ab diesem Zeitpunkt nicht weiter zurückgezahlt werden.