Neben den heute noch zulässigen Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus, in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung war auch die Unterbringung in einem Arbeitshaus (§ 42d) vorgesehen.
Hinsichtlich der Maßregeln der Besserung und Sicherung werden die Sicherungsverwahrung, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt geregelt.