Mit dieser Verordnung wurden die bergbehördliche Aufsicht, der Bergwerksbetrieb, der Schutz der Erdoberfläche, die Verfahrensweise bei Gefahren und Zuwiderhandlungen sowie die Schadensersatzpflicht des Bergwerksbesitzers geregelt.
So seien teilweise die eingesetzten Wahlcomputer nicht wie gefordert gelagert, sondern bei Wahlhelfern untergebracht worden, waren zeitweise gänzlich ohne Aufsicht oder funktionierten nicht.
Der Hauptgeschäftsführer wird von der Landkreisversammlung auf acht Jahre gewählt und führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung unter Aufsicht des Vorstandes.