Hat der Anspruch auf Besoldung nicht den ganzen Monat bestanden, wird auch der Familienzuschlag nur anteilig gezahlt, z. B. bei Einstellung nicht zum Monatsersten.
Trotz fehlender gesetzlicher Grundlage gibt es einige Kommunen, die aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Steuerpflicht z. B. auf den der Grundstücksübergabe folgenden Monatsersten umschreiben.