Im Fall handle es sich strafrechtlich um eine Bagatellsache ohne Geschädigte, bei der nur eine geringe Strafe oder gar Einstellung wegen Geringfügigkeit zu erwarten sei.
Die auf den Kufen aufgesetzte Konstruktion umfasst im Wesentlichen die Ladefläche und den handle-bar, den Handgriff, an dem sich der Musher während der Fahrt festhält.
Das Bundesverwaltungsgericht räumte 1972 der Prüfstelle dahingehend einen Beurteilungsspielraum mit der Begründung ein, dass es sich um ein nach besonderen Grundsätzen gebildetes vielköpfiges Gremium handle.